StartRecht & BusinessGesetzeZu niedlich für die Glücksspielwerbung: Online-Casino Mr Vegas kassiert Rüge

Zu niedlich für die Glücksspielwerbung: Online-Casino Mr Vegas kassiert Rüge

• Niedliche Glücksspielwerbung bringt Mr Vegas eine Verwarnung ein.
• Die britische ASA sieht eine zu starke Anziehungskraft für Minderjährige.
• Cartoon-Figuren und bunte Spielgrafiken im Mittelpunkt der Kritik.


Die britische Werbeaufsicht Advertising Standards Authority (ASA) hat eine Facebook-Kampagne des Online-Casinos Mr Vegas öffentlich gerügt. Die beanstandete Anzeige war am 5. Februar 2026 erschienen und zeigte gleich fünf verschiedene Automatenspiele mit auffälligen Comic- und Fantasiefiguren. Nach Ansicht der Behörde verstießen mehrere der Motive gegen die britischen Werberichtlinien, weil sie eine zu starke Anziehungskraft auf Kinder und Jugendliche entfalten könnten. Die Beschwerde wurde deshalb vollständig aufrechterhalten.

Im Mittelpunkt der Kritik standen unter anderem ein großer rosafarbener Cartoon-Elefant aus „Pink Elephants 2“, ein comicartig gestalteter Roboter-Hai aus „Razor Returns“, das bonbonbunte Design des Slots „Sweet Bonanza“ sowie die überzeichnete Figur eines Fischers aus „Big Bass Bonanza“. Nach Auffassung der ASA erinnerten Gestaltung, Farbgebung und Figuren an Inhalte, die typischerweise auch bei Minderjährigen beliebt seien. Dass die Anzeige Hinweise wie „18+“, BeGambleAware und GAMSTOP enthielt, ändere daran nichts.

Strenge Regeln für Glücksspielwerbung in Großbritannien
Seit Oktober 2022 gelten in Großbritannien verschärfte Werbevorschriften für Glücksspielunternehmen. Anzeigen dürfen keine Personen, Figuren oder Gestaltungselemente enthalten, die eine „starke Anziehungskraft“ auf unter 18-Jährige besitzen. Die ASA geht dabei inzwischen proaktiv vor und überprüft Werbekampagnen mithilfe eigener Monitoring-Systeme sowie eingehender Beschwerden. Auch Comicfiguren, Anime-Elemente oder besonders kindlich wirkende Spielgrafiken geraten regelmäßig ins Visier der Aufsicht.

Videoslots, das Unternehmen hinter der Marke Mr Vegas, verteidigte die Kampagne. Die gezeigten Grafiken seien fester Bestandteil der jeweiligen Spielautomaten und könnten nicht verändert werden, ohne die Markenidentität der Spiele zu beeinträchtigen. Die ASA folgte dieser Argumentation jedoch nicht und untersagte die weitere Verbreitung der Anzeige in ihrer bisherigen Form.

Bunte Spielgrafiken reichen für einen Verstoß

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass die Werbeaufsicht nicht den eigentlichen Werbetext beanstandete, sondern ausschließlich die visuelle Gestaltung. Nach Auffassung der ASA hätten mehrere der dargestellten Spielfiguren eigenständig eine starke Anziehungskraft auf Minderjährige entwickelt – unabhängig davon, dass sie aus legal lizenzierten Automatenspielen stammen.

Die Behörde stellte klar, dass Glücksspielunternehmen nicht automatisch alle offiziellen Grafiken ihrer Spiele für Werbezwecke verwenden dürfen. Entscheidend sei vielmehr, ob einzelne Motive geeignet seien, Kinder oder Jugendliche besonders anzusprechen. Gerade überzeichnete Tiere, Comicfiguren oder bonbonartige Designs könnten diese Schwelle überschreiten.

Ein Sprecher der Advertising Standards Authority begründet die Rüge:

„Wir kamen zu dem Schluss, dass mehrere der Figuren und Gestaltungselemente in der Anzeige wahrscheinlich eine starke Anziehungskraft auf unter 18-Jährige ausüben und die Werbung deshalb gegen den Werbekodex verstößt.“

Die ASA ordnete an, dass die Facebook-Anzeige in ihrer bisherigen Form nicht erneut erscheinen darf. Künftige Werbekampagnen müssen sicherstellen, dass vergleichbare Motive nicht verwendet werden.

Signalwirkung für die gesamte Branche

Der Fall dürfte weit über Mr Vegas hinaus Bedeutung haben. Viele Online-Casinos werben mit offiziellen Grafiken bekannter Spielautomaten. Zahlreiche moderne Slots setzen dabei bewusst auf farbenfrohe Fantasiewelten, Comicfiguren oder animierte Charaktere, um sich von klassischen Casinospielen abzuheben.

Für Betreiber bedeutet die ASA-Entscheidung zusätzlichen Prüfungsaufwand. Künftig dürfte nicht nur der Werbetext, sondern jedes einzelne grafische Element einer Anzeige daraufhin bewertet werden, ob es unter Umständen auch Minderjährige ansprechen könnte.

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe ähnlicher Urteile der vergangenen Jahre ein. Die britische Werbeaufsicht verfolgt seit der Verschärfung ihrer Richtlinien konsequent das Ziel, jede Form von Glücksspielwerbung zu unterbinden, die mit Jugendkultur oder kindlichen Gestaltungselementen in Verbindung gebracht werden könnte. Dadurch steigen die Anforderungen an Marketingabteilungen und Spieleentwickler gleichermaßen.

Für die Branche ist die Botschaft eindeutig: Selbst offiziell lizenzierte Spielgrafiken bieten keinen Freibrief für Werbekampagnen. Sobald einzelne Figuren oder Designs aus Sicht der Aufsicht zu verspielt oder zu „niedlich“ wirken, drohen Verwarnungen und und im Zweifel das vollständige Verbot der Werbung.

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